DANIEL NIßLE
Ihr Fachanwalt für Strafrecht im Allgäu


Strafverteidigung


Grundsätzlich ist niemand davor geschützt, plötzlich einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesetzt zu sein. Bereits belastende Angaben einer beliebigen Person – selbst wenn sich diese letztlich als unwahr erweisen sollten – können genügen, um zum/zur Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zu werden. Es erklärt sich von selbst, dass dies nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Angehörigen eine extrem belastende Situation darstellt.

Um sich gegen staatliche Maßnahmen wehren zu können, steht Ihnen eine Vielzahl von Rechten zu, die Sie als Laie im Zweifel nicht kennen, jedoch unbedingt in Anspruch nehmen sollten. Aus diesem Grund empfiehlt sich die frühzeitige Konsultierung eines Fachanwaltes für Strafrecht, der Ihnen genau diese Rechte und deren zielführenden Gebrauch erläutern kann. Oberstes Gebot wird dabei regelmäßig sein, zunächst keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen, bevor nicht Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden konnte.

Da meines Erachtens ein von gegenseitigem Vertrauen geprägtes Verhältnis zwischen Mandant/in und Verteidiger die Voraussetzung für eine effektive Verteidigung ist, biete ich zunächst ein kostenfreies erstes Kontaktgespräch an. Nach diesem Gespräch können Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, falls Sie dies wünschen.

Als Ihr Verteidiger begleite ich Sie und Ihre Familie dann engagiert, kompetent und zuverlässig durch das Strafverfahren, wobei das für Sie bestmögliche Ergebnis stets im Fokus steht.

Zögern Sie in dringenden Fällen wie z. B. bei einer Verhaftung oder Durchsuchung nicht, meine Notrufnummer anzurufen. 


Geschädigtenvertretung


Neben meiner Tätigkeit als Strafverteidiger berate und vertrete ich auch Opfer von Straftaten und deren Angehörige, sei es bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche wie auch als Vertreter der Nebenklage.
Während sich die deutsche Strafprozessordnung vornehmlich mit dem Beschuldigten bzw. Angeklagten auseinandersetzt, kann eine Straftat je nach ihrer Art und Schwere für das Leben einer verletzten Person und deren Angehörige äußerst schwerwiegende Folgen haben. Um den Geschädigten eine Beteiligung und Mitwirkung im Strafverfahren zu ermöglichen, kennt das Strafprozessrecht die Institution der Nebenklage. Wird die Nebenklage zugelassen, so nimmt man als Nebenkläger/in quasi auf Seiten der Staatsanwaltschaft, jedoch mit von dieser völlig unabhängiger Beteiligungsbefugnis am Prozess teil und hat verschiedenste Möglichkeiten der Einflussnahme. So besteht insbesondere das Recht, Akteneinsicht zu nehmen sowie Zeugen und Zeuginnen zu benennen und die Möglichkeit der Ausübung des Fragerechts im Hauptverhandlungstermin. Die Nebenklage kommt insbesondere, aber nicht ausschließlich in Betracht bei

  • Körperverletzungs- und Tötungsdelikten
  • Sexualstraftaten
  • Menschenhandel und Freiheitsberaubung


Neben einer Beteiligung am Strafverfahren besteht natürlich auch die Möglichkeit, Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche auf zivilrechtlichem Wege oder gar im Wege des Adhäsionsverfahrens im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen, was sich nicht selten als effektives Instrument erwiesen hat. Gerne berate ich Sie bezüglich des Vorgehens in Ihrem konkreten Fall.
Selbstverständlich gilt meines Erachtens auch an dieser Stelle, dass ohne ein von gegenseitigem Vertrauen geprägtes Verhältnis zwischen Mandant/in und Rechtsanwalt ein Prozess kaum erfolgreich geführt werden kann. Daher biete ich zunächst ein kostenfreies erstes Kontaktgespräch an. Nach diesem Gespräch können Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen, falls Sie dies wünschen.